Aktuelles

Baumgartl Hausverwaltung

Als zusätzlichen Service halte ich Sie laufend Neuerungen rund um die Immobilien bereit.

Hier finden Sie aktuelle Themen zur neuesten Rechtssprechung :


Wärmezähler Pflicht für Warmwasser ab 2013

Gemäß der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Heizkostenverordnung, muss die für die Warmwassererwärmung benötigte Energie mit einem eigenen Wärmezähler erfasst werden. Dabei muss der Wärmezähler direkt vor dem Wärmetauscher im Warmwasserspeicher montiert werden. Für eine noch genauere Wärmezählung empfiehlt der Anbieter von Abrechnungssystemen minol, einen zweiten Wärmezähler für die Raum Heizung einzubauen

Ab dem 31. Dezember 2013 eine Pflicht zum Einbau eines Wärmezählers für die Messung des Energieverbrauchs der Warmwasserzeugung. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur die Heizungsanlagen, bei denen ein unvertretbar hoher Aufwand erforderlich ist den Wärmezähler nachzurüsten.


Legionellen-Untersuchung

Am 01.11.2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vermieter von Mehrfamilienhäusern die über eine zentrale Anlage der Warmwasserbereitung verfügen, verpflichtet, das Wasser der Liegenschaft jährlich an 3 verschiedenen Stellen auf Legionellen untersuchen zu lassen.

Die Untersuchungskosten belaufen sich bei einem 4-Familienhaus auf ca. 100 – 150 und bei einem 8-Familienhaus auf ca. 200 Euro.

Das Ergebnis muss innerhalb von 2 Wochen dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Wurden Grenzwerte überschritten oder Mindesanforderungen nicht eingehalten, so muss dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden.

Diese Kosten sind übrigens auf die Mieter eines Wohnhauses umlegbar.


Hobbyraum darf nicht als Wohnraum genutzt werden

Wenn in der Teilungserklärung ein Raum als Hobbyraum bezeichnet wird, darf er grundsätzlich nicht als Wohnung genutzt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Sommer.
Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur für vorübergehende Übernachtungen benutzt wird. Dabei war unerheblich, dass die Nutzung als Wohnraum nicht mit Störungen verbunden war. Auch die behördliche Genehmigung war im Verhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Eigentümer ohne Belang. Eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs lehnte das Gericht zudem ab. Denn bei einem Anspruch, der auf eine dauernde Unterlassung gerichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu (BGH, Beschluss v. 16.06.11, Az. V ZA 1/11).

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